Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften Vom 25. November 2004. (GVBl S. 853)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt.- Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 1.- Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Teil I werden nach dem Wort “Zuständigkeit,” die Worte “elektronische Kommunikation,” eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

“1. Verwaltungsverfahren, in denen Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet, ist § 80 anzuwenden,”

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Verweisung “§§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95″ durch die Verweisung “§§ 3 a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95″ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Verweisung “§§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95″ durch die Verweisung “§§ 3 a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95” ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

Ҥ 3 a.- Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes – SigG – vom 16. Mai 2001 – BGBl. I S. 876 – in der jeweils geltenden Fassung) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des SignaturschlüsselInhabers (§ 2 Nr. 9 SigG) nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.”

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

“Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.”

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte “ist nach den Absätzen 5 und 6″ durch die Worte “nach den Absätzen 5 und 6 ist” ersetzt.

5. § 15 erhält folgende Fassung:

“§ 15.- Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen.

Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.”

6. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte “Geltungsbereich des Grundgesetzes” durch das Wort “Inland” ersetzt.

7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort “hat” gestrichen.

8. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort “Schriftstücke” durch das Wort “Dokumente” ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte “werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt” durch die Worte “erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung eine Vergütung” ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort “schriftliche” die Worte “oder elektronische” eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort “beziehen” durch das Wort “beiziehen” ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte “werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt” durch die Worte “erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung” ersetzt.

10. In § 31 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort “Fristenablauf” durch das Wort “Fristablauf” ersetzt.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte “Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen” durch das Wort “Dokumenten” ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

“(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,

2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,

4. elektronischen Dokumenten,

a) die zur Ablichtung eines Schriftstücks hergestellt wurden oder

b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.”

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

“(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

a) wen die Signaturprüfung als Signatur-Inhaber ausweist,

b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und

c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.”

12. In § 35 Satz 1 wird nach dem Wort “Entscheidung” das Wort “und” durch das Wort “oder” ersetzt.

13. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort “schriftlich,” das Wort “elektronisch,” eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort “schriftlich” die Worte “oder elektronisch” eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

“Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3 a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.”

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat (§ 2 Nr. 7 SigG) oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SigG) die erlassende Behörde erkennen lassen.”

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

“(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3 a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.”

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

“Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.”

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort “schriftliche” gestrichen.

15. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

“(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.”

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftlichen” die Worte “oder elektronischen” eingefügt.

16. In § 42 Satz 3 wird das Wort “Schriftstückes” durch das Wort “Dokuments” ersetzt.

17. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort “offenkundig” durch das Wort “offensichtlich” ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Worte “oder elektronisch” eingefügt.

18. In § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort “Abschluss” die Worte “der letzten Tatsacheninstanz” eingefügt.

19. § 49 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

“(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.”

20. § 53 erhält folgende Fassung:

“§ 53.- Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.”

21. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort “kündigen” werden das Komma sowie die Worte “um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen” gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

“Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.”

22. § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

23. In § 66 Abs. 2 Halbsatz 2 wird das Wort “schriftliches” durch die Worte “schriftlich oder elektronisch vorliegendes” ersetzt.

24. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

“Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.”

b) In den bisherigen Satz 5 Halbsatz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Worte “oder elektronisch” eingefügt.

25. In § 71 c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort “schriftlich” die Worte “oder elektronisch” eingefügt.

26. In § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort “vor” durch das Wort “von” ersetzt.

27. In § 84 Abs. 2 wird das Wort “Aussagen” durch das Wort “aussagen” ersetzt.

28. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:

“§ 96 a.- Übergangsbestimmung

(1) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 findet auf Vorverfahren Anwendung, in denen der Widerspruch nach dem 2. Dezember 2004 eingelegt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde.

(2) § 53 in der vom 3. Dezember 2004 an geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Eine vor Ablauf des 3. Dezember 2004 eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt mit Ablauf des Tages vor dem 3. Dezember 2004 als beendet; die neue Verjährung ist mit Beginn des 3. Dezember 2004 gehemmt. Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor Ablauf des 3. Dezember 2004 aufgehoben worden und wird innerhalb von sechs Monaten nach der Aufhebung ein entsprechender zweiter Verwaltungsakt erlassen, so gilt die Verjährung des Anspruchs mit Erlass des ersten Verwaltungsakts als gehemmt.”

29. Nach § 96 a wird folgender § 97 eingefügt:

Ҥ 97.- Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.”

30. Der bisherige § 97 wird § 98.

31. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Zweiter Abschnitt.- Anpassung von Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts

Artikel 2.- Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Hinterbliebenen,” die Worte “schriftlich, aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

3. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Soweit sie die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ausgeschlossen.”

4. In § 35 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort “schriftlich” ein Komma und die Worte “aber nicht in elektronischer Form” eingefügt.

Artikel 3.- Änderung des Thüringer Statistikgesetzes

Das Thüringer Statistikgesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

“Eine Auskunft ist erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,

2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.”

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.”

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte “oder sonstige Datenträger” durch das Wort “und” ersetzt.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

“(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Werden die Auskünfte schriftlich oder elektronisch erteilt, sind ausgefüllte Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.”

2. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort “schriftlich” die Worte “oder elektronisch” eingefügt.

Artikel 4.- Änderung des Thüringer Enteignungsgesetzes

Dem § 21 des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

“Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz die Schriftform angeordnet ist, findet § 3 a ThürVwVfG keine Anwendung.”

Artikel 5.- Änderung des Stiftungsgesetzes

Nach § 31 des Stiftungsgesetzes in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 361) wird folgender § 31 a eingefügt:

Ҥ 31 a

§ 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 22 Abs. 4.”

Artikel 6.- Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.”

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:

“(11) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.”

3. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:

“(7) Die in Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats einverstanden sind und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen. § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. In Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Schriftform nach den Sätzen 1 und 2 nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft ebenfalls einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.”

Artikel 7.- Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), geändert durch Gesetz vom 25. März 1994 (GVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:

Ҥ 40 a.- Schriftform

Soweit in diesem Gesetz oder in der hierzu erlassenen Thüringer Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle im Original einzureichen. § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.”

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 8.- Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort “Niederschrift” ein Komma und die Worte “aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort “schriftlich” ein Komma und die Worte “aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort “Bescheinigung” ein Komma und die Worte “aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort “Niederschrift” ein Komma und die Worte “aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

Artikel 9.- Änderung des Thüringer Abmarkungsgesetzes

In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -289-) werden nach dem Wort “Protokoll” ein Komma sowie die Worte “aber nicht in elektronischer Form,” eingefügt.

Artikel 10.- Thüringer Gutachterausschussverordnung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 373), die durch Verordnung vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

“Die elektronische Berufung ist ausgeschlossen.”

Artikel 11.- Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

Ҥ 2 a.- Formanforderungen

Für die Verfahren nach den §§ 1 und 2 Satz 1 findet § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.”

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 12.- Änderung des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

Ҥ 16.- Elektronische Kommunikation

Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird.”

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 13.- Änderung des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes

Das Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Eine Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

2. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Eine Genehmigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

3. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Eine Bestätigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

4. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Eine Genehmigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

Artikel 14.- Änderung des Thüringer Waldgesetzes

§ 38 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

“Die Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, sofern sie mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung verbunden wird.”

2. In Absatz 5 werden die Worte “vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung” gestrichen.

Artikel 15.- Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung

“Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker”

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker” vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort “wird” wird das Wort “schriftlich” eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

“Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort “zurückzunehmen” durch die Worte “schriftlich zurückzunehmen; eine elektronische Form ist ausgeschlossen” ersetzt.

Artikel 16.- Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Dem § 26 Abs. 5 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

“Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

Artikel 17.- Änderung der Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung

Dem § 4 Abs. 5 der Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung vom 26. Mai 1992 (GVBl. S. 244), die durch Verordnung vom 15. August 1994 (GVBl. S. 962) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

“Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.”

Dritter Abschnitt.- Sonstige Gesetzesänderungen

Artikel 18.- Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

“Die Einwilligung bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 BGBl. I S. 876 – in der jeweils geltenden Fassung), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.”

2. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.”

Vierter Abschnitt.- Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19.- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch die Artikel 10 und 17 geänderten Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 20.- Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 21.- In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Erfurt, den 25. November 2004

Die Präsidentin des Landtags

Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

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