Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 159 am 23. Juli 1999).

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1.- Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten.

2) Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und um das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern.

Art. 2.- Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Behörden des Landes und der Gemeinden.

2) Als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten:

a) Organe des Staates und der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen;

b) Organe der Gemeinden und ihrer Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind;

c) private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind.

3) Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.

 

Art. 3.- Grundsätze

1) Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge.

2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu erfolgen.

3) Staatliches Handeln wird offengelegt, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

4) Gegenüber den Medien gilt das Gebot der Gleichbehandlung.

 

II.- Öffentlichkeit der Sitzungen

 

A.- Landtag

 

Art. 4.- Informationen des Landtages

Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommission und Ausschüsse.

 

B. Regierung

 

Art. 5.- Regierungssitzung

Die Frage der Öffentlichkeit der Regierungssitzungen, die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit regelt die Regierung in ihrer Geschäftsordnung.

Art. 6.- Kommissionen und Arbeitsgruppen

1) Die Sitzungen der von der Regierung eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen sind in der Regel nicht öffentlich.

2) Die Regierung kann für bestimmte Kommissionen und Arbeitsgruppen die Öffentlichkeit beschliessen. Sie bestimmt, wie und in welchem Umfang zu informieren ist.

3) Die Kommissionen und Arbeitsgruppen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten.

C.- Gerichte

 

Art. 7 (1).- Gerichtsverhandlungen

Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof sowie den ordentlichen Gerichten sind öffentlich, sofern besondere gesetzliche Vorschriften die Öffentlichkeit nicht ausschliessen.

 

D.- Gemeinden

 

Art. 8.- Gemeindeversammlung

1) Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen.

2) Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen sowie Bildund Tonübertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung.

3) Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidungsgrundlagen der Gemeindeversammlungen.

Art. 9.- Gemeinderatssitzungen

1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich.

Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.

2) Die Beschlussprotokolle der Sitzungen des Gemeinderates sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 allgemein zugänglich.

3) Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die wichtigsten Beschlüsse.

4) Der Gemeinderat erlässt in seiner Geschäftsordnung mit Zustimmung des Vorstehers die näheren Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit.

Art. 10.- Gemeindekommissionen

Die Sitzungen der ständigen Gemeindekommissionen und der Spezialkommissionen sind nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann gemäss Art. 9 Abs. 4 ein besonderes Reglement erlassen, das die Rahmenbedingungen für eine allfällige Öffentlichkeit festlegt.

 

III.- Information der Bevölkerung

 

A.- Grundsätze

 

Art. 11.- Allgemeines

1) Die Behörden erlassen ausführende Bestimmungen zu den in Art. 3 Abs. 2 enthaltenen Grundsätzen der Informationstätigkeit in ihrer Geschäftsordnung.

2) Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.

 

Art. 12.- Unterstützung der Medien

1) Anfragen, Abklärungen und Recherchen der Medienschaffenden sind nach Möglichkeit zu unterstützen.

2) Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Art der Information nehmen die Behörden auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht.

B.- Information von Amtes wegen

 

1.- Allgemeines

 

Art. 13.- Informationsweise

Die Information von Amtes wegen kann erfolgen:

a) in Form von Medienmitteilungen schriftlich oder mündlich;

b) über die privaten gedruckten und elektronischen Medien;

c) über die amtlichen Kundmachungsorgane nach Massgabe des Kundmachungsgesetzes;

d) über den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung; (2)

e) über eigene Publikationen.

 

Art. 14.- Behördeninformation

1) Die Behörden informieren über die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 31).

2) Die Behörden entscheiden im Einzelfall über die geeignete Form der Information.

Art. 15.- Information vor Abstimmungen

1) Die Regierung informiert im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 3 über die den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Vorlagen.

2) Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.

3) In der in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen. Die Regierung kann diese Stellungnahmen nach Rücksprache mit den Verfassern zusammenfassen, soweit sie unverhältnismässig ausführlich sind.

4) Diese Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf Gemeindeabstimmungen.

 

Art. 16.- Berichte und Gutachten

Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten können öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

 

2.- Staatsoberhaupt

 

Art. 17.- Landesfürst

Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt.

3.- Staatliche Behörden

 

Art. 18.- Regierung

1) Die Regierung bezeichnet Behörden und Amtsstellen sowie deren Zuständigkeiten zur Bekanntmachung dringlicher polizeilicher oder behördlicher Alarmmeldungen durch Radio und Fernsehen, Landeskanal, Gemeindekanäle sowie andere Kommunikationsmittel.

2) Die Einzelheiten über Art, Inhalt, Form und Umfang der Information regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der staatlichen Behörden ab.

Art. 19 (3).- Regierungskanzlei

1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Regierungskanzlei.

Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

2) Die Regierungskanzlei koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.

 

Art. 20.- Besondere Informationsstellen

1) Die Regierung kann für bestimmte Amtsstellen besondere Informationsstellen einrichten, sofern dies aufgrund des Aufgabengebietes einer Amtsstelle als notwendig erachtet wird.

2) Besondere Informationsstellen dürfen ohne Rücksprache bei der Regierung die Öffentlichkeit nur über jene Aufgaben orientieren, für die sie gemäss Gesetz selbständig tätig sind.

4.- Besondere Bestimmungen für gerichtliche Behörden

 

Art. 21.- Grundsatz

Die Gerichte informieren unter besonderer Berücksichtigung der entsprechenden prozessualen Geheimhaltungsrechte und Geheimhaltungspflichten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 22.- Informationsstellen

1) Die Präsidenten der Gerichte bzw. der Landgerichtsvorstand bestimmen Informationsstellen oder benennen Informationsbeauftragte für die Information der Bevölkerung.

2) Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 23.- Hängige Verfahren

Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn:

a) die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist;

b) in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist;

c) dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist;

d) dies der Schutz der Bevölkerung erfordert.

 

Art. 24.- Abgeschlossene Verfahren

Nach Abschluss des Verfahrens wird über Entscheide informiert, wenn:

a) an der Information ein öffentliches Interesse besteht;

b) die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind;

c) die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.

 

5.- Gemeindebehörden

 

Art. 25.- Grundsatz

Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 26.- Informationsstellen

Die Gemeinden organisieren das Informationswesen und bezeichnen ihre Informationsstellen entsprechend ihren Möglichkeiten.

Art. 26a (4).- Gemeindekanäle

1) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Informationspflichten eigene Informationskanäle als Gemeindekanäle betreiben.

2) Der Betrieb eines Gemeindekanals ist der Regierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:

a) den zulässigen Inhalt und Aufbau des Programms;

b) die Pflichten und Verantwortung der Gemeinden als Betreiber;

c) die zulässigen Finanzierungsformen für Gemeindekanäle;

d) die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals.

 

6.- Öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften

 

Art. 27.- Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie Körperschaften der Gemeinden

Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen des Landes und der Gemeinden sowie Körperschaften der Gemeinden informieren über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.

7.- Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen

 

Art. 28.- Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen

Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen informieren, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind, über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.

C.- Information auf Anfrage

 

Art. 29.- Grundsätze

1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

2) Für archivierte Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Gemeinden sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.

3) Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Art. 30.- Besonders schützenswerte Personendaten

Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben.

Art. 31.- Überwiegende Interessen

1) Überwiegende öffentliche Interessen in bezug auf die Zurückhaltung von Informationen liegen insbesondere vor, wenn:

a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidungsfindung wesentlich beeinträchtigt würde;

b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.

2) Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:

a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs;

b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 21 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Verfahrensgesetze;

c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis;

d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs. (5)

 

Art. 32.- Verfahren

1) Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich und mit Begründung einzureichen.

2) Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.

 

Art. 33.- Formlose Anfragen

1) Bei den Behörden des Landes und der Gemeinden können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden.

2) Die Anfragen sind so rasch wie möglich zu beantworten.

3) Anfragen dieser Art sind vorbehaltlich Abs. 4 gebührenfrei.

4) Für die Bearbeitung von besonders aufwendigen Anfragen, die zu einem ausserordentlichen Aufwand führen, kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

IV.- Akkreditierung von Medienschaffenden

 

Art. 34.- Staatliche Behörden

1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei. (6)

2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden. (7)

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Einzelheiten regeln, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten.

 

Art. 35.- Gerichte

Die Gerichte regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selbständig.

 

Art. 36.- Gemeinden

Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln.

V.. Schlussbestimmungen

 

Art. 37.- Rechtspflege

Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 38.- Durchführung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge.

3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.(8)

4) Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öffentlichkeit erlassen.

 

Art. 39.- Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

 

gez. Hans-Adam

 

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

(1) Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

(2) Art. 13 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 253.

(3)  Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.

(4)  Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 253.

(5) Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 253.

(6) Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.

(7) Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.

(8) Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

Deja una respuesta

Tu dirección de correo electrónico no será publicada. Los campos obligatorios están marcados con *

Este sitio usa Akismet para reducir el spam. Aprende cómo se procesan los datos de tus comentarios.