Zugangserschwerungsgesetz. ZugerschwG: Wortlaut und Gesetzestext des am
18.06.2009 vom Bundestag und am 10.07.2009 vom Bundesrat
verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in
Kommunikationsnetzen
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages:
Gesetz zur Bekämpfung der
Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für
Wirtschaft und Technologie - Drucksache 16/13411 - den von den
Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - Drucksache
16/12850 - das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in
Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)
§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte
Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von
Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des
Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige
Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den
Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden
Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige
Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht
oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das
Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im
Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist,
in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5
Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des
Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in
die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des
Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat
andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen
Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in
angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste
aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter,
der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7
Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem
Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des
Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den
Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem
Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz
außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen
Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem
betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2
erfolgt ist.
§ 2 Zugangserschwerung
(1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur
Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10
000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben
geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang
zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu
erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche
Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen
Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die
Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst
vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen,
Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten
verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der
vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen
Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, nachdem das
Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen
gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung
nicht beteiligt sind, zu sichern.
§ 4 Stoppmeldung
Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der
Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf
ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die
Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum
Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das
Bundeskriminalamt.
§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei
der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke
der Strafverfolgung verwendet werden.
§ 6 Aufstellung
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich
eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro
Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die
Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht
ordnungsgemäß umsetzen.
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2, mit den
zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen
Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.
§ 8 Dokumentations- und
Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit
denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste
aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das
Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne des
Telemediengesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage
Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in
der Sperrliste enthalten ist oder war.
§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wird ein unabhängiges Expertengremium gebildet, das aus 5 Mitgliedern
besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012
bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt
haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim
Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens
quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob
die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1
erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes
Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das
Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten
Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen.
§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die
Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das
Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer
technischen Richtlinie.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind
Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des
Telekommunikationsgesetzes betroffen.
§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die
Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Artikel 2 Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort "Abschnitt"
die Wörter "oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes"
eingefügt.’
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in
Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten
Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im
Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der
Verkehrsdaten ist unzulässig."
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe "§ 96 Abs. 2 die Angabe "Satz 1"
gestrichen und werden vor dem Wort "verwendet" die Wörter "erhebt oder"
eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter "§ 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter
"§ 96 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
ARTIKEL 3
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei
sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des
Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in
Kraft.
(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012
außer Kraft.