Landesdatenschutzgesetz Entwurf (LDSG-E). Entwurf eines Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen die Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu wahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener).
(2) Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener
Daten. Dabei ist
1. Erheben das Beschaffen von Daten,
2. Speichern das Aufbewahren von Daten auf Datenträgern,
3. Übermitteln das Weitergeben von Daten an Dritte oder der
Abruf von zum Abruf bereitgehaltenen Daten durch Dritte,
4. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten.
(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede öffentliche Stelle im
Sinne von § 3 Absatz 1, die personenbezogene Daten für sich
selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt.
(4) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können.
(5) Pseudonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse ohne Nutzung der Zuordnungsfunktion nicht oder nur
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6) Verschlüsseln ist das Verändern von Daten derart, daß ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen. Öffentliche
Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im
Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen
Verwaltung,
2. Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen einem oder
mehreren der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der
öffentlichen Verwaltung die absolute Mehrheit der Anteile gehört
oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Beteiligt sich eine Vereinigung des privaten Rechts, auf die
dieses Gesetz nach Satz 2 Nr. 2 Anwendung findet, an weiteren
Vereinigungen des privaten Rechts, so findet Satz 2 Nr. 2
entsprechende Anwendung.
(2) Für öffentlich-rechtliche, der Aufsicht des Landes
unterstehende Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
am Wettbewerb teilnehmen und nicht Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten von diesem Gesetz nur § 23 und
Abschnitt VII. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes für nichtöffentliche Stellen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Datenzentrale
Schleswig-Holstein.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Abschnitt II. Systemdatenschutz
§ 4 Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Bei der Gestaltung von Verfahren und der Auswahl von informationstechnischen Produkten zum Einsatz in automatisierten Verfahren hat die datenverarbeitende Stelle den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Produkte, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem förmlichen Verfahren festgestellt wurde, sollen vorrangig eingesetzt werden.
§ 5 Freigabe automatisierter Verfahren, Vorabkontrolle
(1) Der erstmalige Einsatz oder die Änderung von
automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener
Daten bedarf der Freigabe durch die Leiterin oder den Leiter der
datenverarbeitenden Stelle oder eine Person, der diese Befugnis
ausdrücklich übertragen worden ist. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren ist erst
zulässig, wenn die Freigabe erteilt worden ist. Die Freigabe ist
zu dokumentieren.
(2) Die Freigabe darf nur erteilt werden, wenn
1. die rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung festgestellt
wurde,
2. eine Dokumentation des Verfahrens vorliegt, die mindestens
die in das Verzeichnis nach § 8 aufzunehmenden Angaben enthält,
3. die einzusetzenden Verfahren getestet worden sind und
4. in einem Sicherheitskonzept dargelegt ist, in welcher Weise
die nach den §§ 6 und 7 erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen umgesetzt werden.
(3) Im Rahmen der Freigabe von automatisierten Verfahren hat
die datenverarbeitende Stelle zu prüfen, ob von den Verfahren
eine besondere Gefährdung für die Rechte der Betroffenen
ausgehen kann. Ist dies der Fall, so darf das Verfahren nur
eingeführt oder wesentlich geändert werden, wenn die Gefährdung
durch technische oder organisatorische Maßnahmen wirksam
beherrscht werden kann. Bei der Beurteilung dieser Frage ist die
oder der Beauftragte für den Datenschutz nach § 9 oder die oder
der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen.
(4) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die
Einzelheiten der Freigabe nach Absatz 2, insbesondere
1. die über Absatz 2 Nummer 2 hinausgehenden Anforderungen an
die Dokumentation automatisierter Verfahren,
2. Kriterien für Verfahren, deren Freigabe unter vereinfachten
Voraussetzungen erfolgen kann,
3. das Vorgehen beim Test von Programmen,
4. die Anforderungen an das Sicherheitskonzept und
5. die Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung der
öffentlichen Stellen.
Dabei sind die in den §§ 6 und 7 genannten Maßnahmen der
Datensicherheit nach dem Stand der Technik fortzuschreiben. Die
oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu
beteiligen.
§ 6 Allgemeine Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dabei ist
insbesondere
1. Unbefugten der Zugang zu Datenträgern, auf denen
personenbezogene Daten gespeichert sind, zu verwehren,
2. zu verhindern, daß personenbezogene Daten unbefugt
verarbeitet werden oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen können,
3. zu gewährleisten, daß festgestellt werden kann, welche
personenbezogenen Daten wann von wem verarbeitet worden sind.
(2) Es sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind.
§ 7 Besondere Maßnahmen zur Datensicherheit bei Einsatz
automatisierter Verfahren
(1) Automatisierte Verfahren sind so zu gestalten, daß eine
Verarbeitung personenbezogener Daten erst möglich ist, nachdem
die Berechtigung der Benutzerin oder des Benutzers festgestellt
worden ist.
(2) Zugriffe, mit denen Änderungen an freigegebenen
automatisierten Verfahren bewirkt werden können, dürfen nur den
dazu ausdrücklich berechtigten Personen möglich sein. Die
Zugriffe dieser Personen sind zu protokollieren und zu
kontrollieren.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Hilfe
informationstechnischer Geräte von der datenverarbeitenden
Stelle außerhalb ihrer Räumlichkeiten verarbeitet, sind die
Datenbestände zu verschlüsseln. Die datenverarbeitende Stelle
hat sicherzustellen, daß sie die Daten entschlüsseln kann.
(4) Werden bei gemeinsamen Verfahren nach § 17 personenbezogene
Daten übermittelt, so sind die Empfänger, der Zeitpunkt der
Übermittlung und die jeweils übermittelten Daten zu
protokollieren. Die Protokolldatenbestände sind ein Jahr zu
speichern.
(5) Sollen personenbezogene Daten ausschließlich automatisiert
gespeichert werden, ist zu protokollieren, wann, durch wen und
in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Entsprechendes
gilt für die Veränderung und Übermittlung der Daten. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend. Es ist sicherzustellen, daß die
Verfahren und Geräte, mit denen die gespeicherten Daten lesbar
gemacht werden können, verfügbar sind.
(6) Die datenverarbeitenden Stellen haben technische und
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung
personenbezogener Daten in nicht freigegebenen automatisierten
Verfahren zu unterbinden.
(7) Die datenverarbeitenden Stellen haben die ordnungsgemäße Anwendung der automatisierten Verfahren zu überwachen.
§ 8 Verfahrensverzeichnis
(1) Die datenverarbeitende Stelle erstellt für jedes von ihr
betriebene automatisierte Verfahren eine Verfahrensbeschreibung.
Diese enthält Angaben über
1. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage des Verfahrens,
2. den Kreis der Betroffenen,
3. die Kategorien der verarbeiteten Daten,
4. die Personen und Stellen, die Daten erhalten oder erhalten
können einschließlich der Auftragnehmenden,
5. geplante Datenübermittlungen an Stellen außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
6. die datenschutzrechtliche Beurteilung der oder des
behördlichen Datenschutzbeauftragten, soweit eine solche
vorliegt,
7. die eingesetzte Hard- und Software und
8. eine allgemeine Beschreibung der zur Einhaltung der
Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Verfahrensbeschreibung nach Absatz 1 ist der oder dem
Landesbeauftragten für den Datenschutz vor Beginn der
Verarbeitung zu übersenden. Änderungen sind ihr oder ihm
umgehend mitzuteilen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt
ein Verzeichnis der Meldungen nach Absatz 2. Das Verzeichnis
kann von jeder Person eingesehen werden; dies gilt nicht für die
Angaben nach Absatz 1 Nummern 7 und 8. Satz 2 gilt nicht für
Verfahren, die
1. nach dem Landesverfassungsschutzgesetz geführt werden,
2. der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder
3. der Steuerfahndung dienen,
soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im
Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar
hält.
(4) Von der Meldung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn bei der datenverarbeitenden Stelle eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Datenschutz nach § 9 bestellt ist. In diesen Fällen führt die datenverarbeitende Stelle ein Verzeichnis der bei ihr betriebenen automatisierten Verfahren. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 9 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die datenverarbeitende Stelle kann schriftlich eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz
bestellen. Mehrere datenverarbeitende Stellen können gemeinsam
eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
(2) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz muß die
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie oder
er darf durch die Bestellung keinem Konflikt mit anderen
dienstlichen Aufgaben ausgesetzt sein.
(3) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist
unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter der datenverarbeitenden
Stelle zu unterstellen. Sie oder er ist bei der Ausübung des
Amtes weisungsfrei und darf wegen der Wahrnehmung des Amtes
nicht benachteiligt werden. Sie oder er ist zur Erfüllung der
Aufgaben des Amtes im erforderlichen Umfang freizustellen und
mit den notwendigen Mitteln auszustatten. Beschäftigte und
Betroffene können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen
Angelegenheiten des Datenschutzes an sie oder ihn wenden. Die
oder der Beauftragte für den Datenschutz darf zur
Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene
Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. § 32 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(4) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht und
unterstützt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften bei der datenverarbeitenden Stelle. Sie oder er hat
insbesondere
1. vor der Einführung oder Änderung automatisierter Verfahren
ihre oder seine datenschutzrechtliche Beurteilung abzugeben,
2. zu überprüfen, ob die datenschutzrechtlichen Vorschriften
eingehalten werden und ob der Einsatz automatisierter Verfahren
im Rahmen der Freigabe erfolgt; Verstöße sind der Leiterin oder
dem Leiter der datenverarbeitenden Stelle zu melden,
3. die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl
von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu
beraten und bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung
bestehender Verfahren auf die Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften hinzuwirken,
4. die Beschäftigten der datenverarbeitenden Stellen mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften
über den Datenschutz vertraut zu machen,
5. das Verzeichnis nach § 8 Absatz 4 Satz 2 zu führen und zur
Einsicht bereitzuhalten.
Abschnitt III. Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§10 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
wenn
1. die oder der Betroffene eingewilligt hat,
2. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift oder
3. dieses Gesetz sie erlaubt
und bei automatisierten Verfahren die Freigabe nach § 5
vorliegt.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften zulässig, soweit sie zur
rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen
Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können, sowie von Daten,
die die Betroffenen selbst zur Veröffentlichung bestimmt haben,
ist über die Fälle von Absatz 2 hinaus zulässig, soweit nicht
schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt sind.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische
oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit,
die Gesundheit oder das Sexualleben sowie von Daten, die einem
besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, ist nur nach
Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz vorgehen, sowie nach § 16
Absatz 5 und den §§ 22 bis 24 dieses Gesetzes zulässig. Dasselbe
gilt für Daten über strafbare Handlungen und Entscheidungen in
Strafsachen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen
ausnahmsweise nach den Vorschriften dieses Abschnitts
verarbeitet werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt
hat oder soweit die Verarbeitung
1. ausschließlich im Interesse der oder des Betroffenen liegt,
2. sich auf Daten bezieht, die die oder der Betroffene selbst
öffentlich gemacht hat,
3. zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht
erforderlich ist oder
4. für die Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder vergleichbare Rechtsgüter erforderlich
ist.
(5) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, daß bei der
Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme
im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die
Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach
unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Sind personenbezogene
Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach
erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch
Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch die
Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden
Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig, soweit nicht
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen. Die
nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem
Verwertungsverbot.
(6) Pseudonymisierte Daten dürfen von solchen Stellen verarbeitet werden, die keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion haben. Die Übermittlung pseudonymisierter Daten ist zulässig, wenn die Zuordnungsfunktion im alleinigen Zugriff der übermittelnden Stelle verbleibt.
§ 11 Form der Einwilligung
(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. In den
Fällen des §10 Absatz 4 muß sich die Einwilligung ausdrücklich
auf die dort aufgeführten Daten beziehen. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
die oder der Betroffene auf die Einwilligungserklärung
schriftlich besonders hinzuweisen.
(2) Die oder der Betroffene ist in geeigneter Weise über die
Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Dabei ist unter
Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß die
Einwilligung verweigert und mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann.
(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn sichergestellt ist, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung der oder
des Betroffenen erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihre Urheberin oder ihr Urheber erkannt werden kann und
4. die Einwilligung bei der verarbeitenden Stelle protokolliert
wird.
§ 12 Erheben, Zweckbindung
(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer
Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen
personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die
Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 1, 2 oder 4 vorliegen. Die
Herkunft der Daten ist zu dokumentieren.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck
weiterverarbeitet werden, für den sie rechtmäßig erhoben worden
sind. Daten, von denen die öffentliche Stelle ohne Erhebung
Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für die Zwecke
weiterverarbeitet werden, für die sie erstmals rechtmäßig
gespeichert worden sind.
(3) Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ohne Einwilligung
der oder des Betroffenen nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
2. die Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder
von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der
Rechtspositionen einzelner dies gebietet,
3. sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben
oder
4. die Einholung der Einwilligung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und offensichtlich ist,
daß die Verarbeitung im Interesse der oder des Betroffenen liegt
und sie oder er in Kenntnis des anderen Zwecks die Einwilligung
erteilen würde.
Für Daten im Sinne von § 10 Absatz 4 findet Satz 1 Nummer 3 und
4 keine Anwendung.
(4) Die Verarbeitung der Daten zur Ausübung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung gilt nicht als
Verarbeitung für andere Zwecke. Die Verarbeitung zu Ausbildungs-
und Prüfungszwecken hat in anonymisierter oder pseudonymisierter
Form zu erfolgen. Lassen sich die in Satz 2 genannten Zwecke
durch anonymisierte oder pseudonymisierte Datenverarbeitung
nicht erreichen, so ist die Zweckänderung zulässig, soweit
berechtigte Interessen der oder des Betroffenen an der
Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für
andere Zwecke verwendet werden.
(6) Werden Daten innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle zu einem anderen Zweck als dem nach Absatz 2 weiterverarbeitet, so ist dies zu dokumentieren.
§ 13 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an andere
öffentliche Stellen sind die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2
und des § 12 Absätze 2 bis 5 zu beachten.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer Stelle erfolgen, so hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben. Die übermittelnde Stelle prüft die Schlüssigkeit der Anfrage. Bestehen im Einzelfall Zweifel, so prüft sie auch die Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die empfangende Stelle trägt im übrigen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
§ 14 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn
1. von diesen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige
Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt sind oder
2. die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 vorliegen
und die Anforderungen des § 12 Absätze 2 bis 5 eingehalten
werden.
(2) Die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
§ 15 Datenübermittlung an ausländische Stellen
(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung an öffentliche und
nichtöffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes richtet sich nach den §§ 13 und 14. Die
Übermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist nur zulässig, wenn dort ein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über
die Angemessenheit des Datenschutzniveaus ist die oder der
Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.
(2) Fehlt es an einem angemessenen Datenschutzniveau, so ist
die Übermittlung nur zulässig, wenn
1. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat,
2. die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
eines rechtlichen Interesses erforderlich ist,
3. die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der
oder des Betroffenen erforderlich ist,
4. die Übermittlung aus einem für die Öffentlichkeit bestimmten
Register erfolgt oder
5. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die
Übermittlung genehmigt, nachdem sie oder er sich davon überzeugt
hat, daß die empfangende Stelle ausreichende Garantien
hinsichtlich des Schutzes der in § 1 genannten Rechte bietet.
(3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie übermittelt wurden.
Abschnitt IV. Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag,
Wartung
(1) Läßt eine datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten
in ihrem Auftrag verarbeiten, bleibt sie für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind ihr
gegenüber geltend zu machen. Die Weitergabe der Daten von der
datenverarbeitenden Stelle an die Auftragnehmenden gilt nicht
als Übermittlung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 3.
(2) Die datenverarbeitende Stelle hat dafür Sorge zu tragen,
daß personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Weisungen
verarbeitet werden. Sie hat die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um dies sicherzustellen.
Sie hat Auftragnehmende unter besonderer Berücksichtigung ihrer
Eignung für die Gewährleistung der nach den §§ 6 und 7
notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig auszuwählen. Aufträge, ergänzende Weisungen zu
technischen und organisatorischen Maßnahmen und die etwaige
Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich
festzulegen.
(3) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf Auftragnehmende
keine Anwendung finden, hat die datenverarbeitende Stelle diese
zu verpflichten, jederzeit von ihr veranlaßte Kontrollen zu
ermöglichen.
(4) Die Erbringung von Wartungsarbeiten oder von vergleichbaren
Unterstützungstätigkeiten bei der Datenverarbeitung durch
Stellen oder Personen außerhalb der datenverarbeitenden Stelle
gilt als Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne von Absatz 1 Satz
1.
(5) Zur Durchführung von beratenden oder begutachtenden
Tätigkeiten im Auftrag der datenverarbeitenden Stelle ist die
Übermittlung personenbezogener Daten an solche Personen
zulässig, die durch besondere Rechtsvorschriften zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die übermittelnde Stelle hat
diese Personen zu verpflichten,
1. die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihnen
überlassen worden sind, sowie
2. nach Erledigung des Auftrags die ihr von der
datenverarbeitenden Stelle überlassenen Datenträger
zurückzugeben und die bei ihnen gespeicherten Daten zu löschen,
soweit nicht besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 17 Gemeinsame Verfahren, automatisierte
Übermittlungsverfahren
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das mehreren
datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung
personenbezogener Daten ermöglicht, darf nur eingeführt werden,
wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der
Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen
ist. Die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der
Datenverarbeitung im Einzelfall bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben gemeinsam die Dokumentation
gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 für das gesamte Verfahren aufzustellen.
Dabei legen sie über die in dieser Vorschrift genannten Umstände
hinaus auch fest
1. den Umfang der Pflichten, die jeder beteiligten Stelle in dem
Verfahren zukommen,
2. für jede beteiligte Stelle den Bereich der Datenverarbeitung,
für dessen Rechtmäßigkeit sie verantwortlich ist.
Die für das Verfahrensverzeichnis nach § 8 erforderlichen
Angaben zu dem gemeinsamen Verfahren einschließlich der
Informationen nach Satz 2 werden in die Verfahrensverzeichnisse
aller beteiligten Stellen aufgenommen.
(3) Die Freigabe nach § 5 wird von den Leiterinnen oder Leitern
der beteiligten Stellen gemeinsam erteilt. Ist den beteiligten
Stellen dieselbe Stelle übergeordnet, so erteilt die Leiterin
oder der Leiter dieser Stelle die Freigabe.
(4) Die Betroffenen können die ihnen nach dem § 25 Absatz 1
Nummern 1 bis 6 zustehenden Rechte gegenüber jeder der
beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche
Stelle im Einzelfall für die Datenverarbeitung verantwortlich
ist. Die beteiligten Stellen leiten die Anliegen der Betroffenen
an die zuständige Stelle weiter. Der Umfang der Auskunft nach §
27 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für automatisierte Verfahren, die eine Übermittlung personenbezogener Daten ohne vorherige Prüfung des Einzelfalles durch die übermittelnde Stelle ermöglichen (automatisierte Übermittlungsverfahren). Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle ein gemeinsames automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird.
§ 18 Mobile personenbezogene Datenverarbeitungssysteme
(1) Informationstechnische Systeme zum Einsatz in
automatisierten Verfahren, die an die Betroffenen ausgegeben
werden und die über eine von der ausgebenden Stelle oder Dritten
bereitgestellte Schnittstelle Daten automatisiert austauschen
können (mobile Datenverarbeitungssysteme, z.B. Chipkarten),
dürfen nur mit der Einwilligung der oder des Betroffenen oder
aufgrund einer Rechtsvorschrift eingesetzt werden.
(2) Für die Betroffenen muß jederzeit erkennbar sein,
1. ob Datenverarbeitungsvorgänge auf dem mobilen
Datenverarbeitungssystem oder durch dieses veranlaßt
stattfinden,
2. welche personenbezogenen Daten der oder des Betroffenen
verarbeitet werden und
3. welcher Verarbeitungsvorgang im einzelnen abläuft oder
angestoßen wird.
Den Betroffenen müssen die Informationen nach Nummer 2 und 3 auf
ihren Wunsch auch schriftlich in Papierform mitgeteilt werden.
(3) Die Betroffenen sind bei der Ausgabe des mobilen Datenverarbeitungssystems über die ihnen nach § 25 zustehenden Rechte aufzuklären. Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle dafür Sorge zu tragen, daß diese in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
§ 19 Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
Entscheidungen, die zu einer tatsächlichen oder rechtlichen
Beschwer der Betroffenen führen, dürfen nicht ausschließlich auf
die Ergebnisse automatisierter Verfahren, die einzelne Aspekte
der Person der Betroffenen bewerten, gestützt werden. Ergebnisse
automatisierter Verfahren dürfen abweichend von Satz 1 für
Entscheidungen verwendet werden, wenn
1. ein Gesetz, das angemessene Garantien zur Wahrung der Rechte
der Betroffenen enthält, dies vorsieht oder
2. der oder dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht
wird, ihre oder seine besonderen persönlichen Interessen geltend
zu machen.
§ 20 Video-Überwachung und -Aufzeichnung
(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optisch-elektronischen
Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten
(Video-Überwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und
schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen.
(2) Das Bildmaterial darf gespeichert werden (Video-Aufzeichnung), wenn die Tatsache der Aufzeichnung für die Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist.
§ 21 Fernmessen und Fernwirken
(1) Die Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten ist nur
mit der Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig. Die oder
der Betroffene muß erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch
genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. Die
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, soweit dies mit
der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. Das Abschalten
eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
(2) Eine Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht von der Einwilligung der oder des Betroffenen nach Absatz 1 abhängig gemacht werden. Verweigert oder widerruft die oder der Betroffene ihre oder seine Einwilligung, so dürfen ihr oder ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.
Abschnitt V. Besondere Zwecke der Datenverarbeitung
§ 22 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
wissenschaftlichen Zwecken durch öffentliche Stellen und die
Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
an Dritte, die die Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen
wollen, soll in anonymisierter Form erfolgen.
(2) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu
wissenschaftlichen Zwecken verarbeiten oder an Dritte, die die
Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen wollen, übermitteln,
wenn die Daten pseudonymisiert werden und der mit der Forschung
befaßte Personenkreis oder bei Übermittlungen die empfangende
Stelle keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat. Steht zur
Erfassung der Daten, zur Pseudonymisierung oder Anonymisierung
bei der übermittelnden Stelle nicht ausreichend Personal zur
Verfügung, so können die mit der Forschung befaßten Personen
diese Aufgaben wahrnehmen, wenn sie zuvor nach dem
Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden
sind und unter der Aufsicht der übermittelnden Stelle stehen.
(3) Ist eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht
möglich, so ist die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen
Zwecken durch die öffentliche Stelle selbst zulässig, wenn
1. die oder der Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt
hat,
2. es sich nicht um Daten nach § 10 Absatz 4 handelt und
schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen wegen der Art der
Daten oder wegen der Art der Verwendung für das jeweilige
Forschungsvorhaben nicht beeinträchtigt sind oder
3. die Einwilligung der oder des Betroffenen nicht eingeholt
werden kann und die Genehmigung der für die datenverarbeitende
Stelle zuständigen obersten Aufsichtsbehörde vorliegt.
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 ist auch die
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, die die Daten zu
wissenschaftlichen Zwecken nutzen wollen, zulässig.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 3 wird erteilt, wenn das
öffentliche Interesse an der Durchführung des jeweiligen
Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der oder des
Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann. Die Genehmigung muß den Forschungszweck,
die Art der zu verarbeitenden Daten, den Kreis der Betroffenen
sowie bei Übermittlungen den Empfängerkreis bezeichnen und ist
der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
(5) Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten zu
anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. Im Fall des
Absatz 3 Nr. 3 ist dies der obersten Aufsichtsbehörde zu melden.
Die nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck
nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 weiterverarbeitet werden.
(6) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. die oder der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Personen der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
(7) Die übermittelnde Stelle hat empfangende Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 5 und 6 einzuhalten und jederzeit Kontrollen durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu ermöglichen.
§ 23 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten der Beschäftigten
vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder tarifrechtlicher
Regelungen nur nach Maßgabe der Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Personalakten verarbeiten.
(2) Daten von Beschäftigten, die im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 gespeichert oder in einem automatisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.
§ 24 Besondere Dokumentationsstelle für Sekten
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder
eine von ihr oder von ihm besonders beauftragte Stelle
(Dokumentationsstelle) kann zum Zweck der Aufklärung oder
Warnung die Betätigungen von Sekten oder sektenähnlichen
Vereinigungen einschließlich der mit ihnen rechtlich,
wirtschaftlich oder in ihrer religiösen oder weltanschaulichen
Zielsetzungen verbundenen Organisationen oder Vereinigungen in
Schleswig-Holstein dokumentieren und über sie informieren,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß
von deren Wirken Gefahren für die Menschenwürde, die freie
Entfaltung der Persönlichkeit, das Leben, die Gesundheit oder
das Eigentum ausgehen, insbesondere daß Personen in ihrer
Willensfreiheit eingeschränkt werden.
(2) Soweit ein begründeter Verdacht im Sinne des Absatz 1
besteht, kann die Dokumentationsstelle über Personen, die in
einer derartigen Sekte, Vereinigung oder Organisation aktiv
mitwirken, bei anderen öffentlichen Stellen vorhandene oder
öffentlich zugängliche personenbezogene Daten erheben und
weiterverarbeiten. Hiervon ausgenommen sind Daten, die
besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnissen unterliegen, sowie
Daten, für die besondere Verwendungsvorschriften in anderen
Gesetzen bestehen.
(3) Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten ist
spätestens nach zwei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen.
Spätestens fünf Jahre nach der letzten Tätigkeit im Sinne von
Absatz 2 sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
(4) An Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen
personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn
1. es zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich ist
oder
2. ein Dritter ein rechtliches Interesse daran hat
und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht
beeinträchtigt sind.
Abschnitt VI. Rechte der Betroffenen
§ 25 Rechte der Betroffenen
(1) Betroffene haben nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. Einsicht in das Verfahrensverzeichnis (§ 8 Abs. 3 und 4),
2. Benachrichtigung bei der Erhebung, Speicherung oder
Übermittlung der zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 26),
3. Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (§ 27),
4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu ihrer Person
gespeicherten Daten (§ 28),
5. Einwand gegen die Datenverarbeitung aus besonderen
persönlichen Gründen (§ 29),
6. Schadensersatz (§ 30) und
7. Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(§ 32 Absatz 3).
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte der Betroffenen können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 26 Aufklärung, Benachrichtigung
(1) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen mit ihrer
Kenntnis erhoben, so sind sie in geeigneter Weise aufzuklären
über
1. die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
2. den Zweck der Datenerhebung,
3. die Rechtsvorschrift, die die Datenverarbeitung gestattet;
liegt eine solche nicht vor, die Freiwilligkeit der
Datenverarbeitung,
4. die Folgen einer Nichtbeantwortung, wenn die Angaben für die
Gewährung einer Leistung erforderlich sind,
5. ihre Rechte nach § 25,
6. den Empfängerkreis bei beabsichtigten Übermittlungen sowie
7. die Auftragnehmenden bei beabsichtigter Datenverarbeitung im
Auftrag.
(2) Werden die Daten ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben, so sind diese in angemessener Weise über die verarbeiteten Daten und über die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Umstände zu unterrichten. Sollen die Daten übermittelt werden, so hat die Benachrichtigung spätestens zeitgleich mit der Übermittlung zu erfolgen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.
§ 27 Auskunft an Betroffene
(1) Den Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf
Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,
3. die Herkunft der Daten und den Empfängerkreis von
Übermittlungen,
4. die Auftragnehmenden bei Datenverarbeitung im Auftrag sowie
5. die Funktionsweise von automatisierten Verfahren.
Die Betroffenen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über
die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen.
(2) Den Betroffenen ist nach ihrer Wahl statt der Auskunft die
Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu gewähren.
Die Einsicht wird nicht gewährt, soweit diese mit
personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist. Die Einsicht erstreckt sich nicht auf Vorentwürfe und
Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und
alsbald vernichtet werden. Rechtsvorschriften über die
Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Einsicht
unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, daß
1. dadurch die Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden
Stelle, einer übermittelnden Stelle oder einer empfangenden
Stelle gefährdet würde,
2. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem
Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile entstehen
würden oder
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer
Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der
berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten
werden müssen.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind die Betroffenen unter Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, daß sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden können. Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind aufzuzeichnen.
§ 28 Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die datenverarbeitende Stelle zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Die datenverarbeitende Stelle legt in allgemeinen Regelungen
über die Aufbewahrung von Daten den Zeitraum fest, innerhalb
dessen die Daten als zur Aufgabenerfüllung erforderlich gelten.
Sind personenbezogene Daten in Akten untrennbar im Sinn von § 10
Absatz 5 Satz 2 gespeichert, ist die Löschung nur durchzuführen,
wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn
1. ihre Richtigkeit von der oder dem Betroffenen bestritten wird
und sich weder Richtigkeit noch die Unrichtigkeit nachweisen
läßt;
2. sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind,
Rechtsvorschriften jedoch die weitere Aufbewahrung anordnen,
3. die oder der Betroffene anstelle der Löschung die Sperrung
verlangt,
4. die Löschung die Betroffene oder den Betroffenen in der
Verfolgung ihrer oder seiner Rechte oder in sonstigen
schutzwürdigen Belangen beeinträchtigen würde,
5. ein Fall von Absatz 2 Satz 3 vorliegt oder
6. bei automatisierten Verfahren die Freigabe nach § 5 nicht
vorliegt.
(4) Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus ohne
Einwilligung der oder des Betroffenen nicht mehr
weiterverarbeitet werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften
die Verarbeitung zulassen oder die Nutzung durch die
datenverarbeitende Stelle zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
datenverarbeitenden Stelle oder von Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist. Die Gründe für die Nutzung gesperrter Daten
sind zu dokumentieren. Die datenverarbeitenden Stellen haben
durch technische oder organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, daß die gesperrten Daten nur nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 verarbeitet werden.
(5) Von der Berichtigung, Sperrung oder Löschung nach Absatz 1 Nr. 1 sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten übermittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
§ 29 Einwand gegen die Verarbeitung
Die Betroffenen haben das Recht, schriftlich unter Hinweis auf besondere persönliche Gründe Einwand gegen die Verarbeitung ihrer Daten allgemein oder gegen bestimmte Formen der Verarbeitung zu erheben. Der Einwand ist begründet, wenn ein besonderes persönliches Interesse der oder des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Verarbeitung der Daten im Einzelfall überwiegt. In diesem Fall ist die Datenverarbeitung insgesamt oder in bestimmten Formen unzulässig.
§ 30 Schadensersatz
(1) Entsteht der oder dem Betroffenen durch eine unzulässige
oder unrichtige Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen
Daten in einem automatisierten Verfahren ein Schaden, so ist ihr
oder ihm der Träger jeder öffentlichen Stelle, die diese Daten
für sich selbst verarbeitet oder verarbeiten läßt, unabhängig
von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) In Fällen einer schweren Verletzung des
Persönlichkeitsrechts kann die oder der Betroffene auch wegen
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Die ersatzpflichtige Stelle haftet jeder oder jedem
Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag
von 250 000 Deutsche Mark. Mehrere Ersatzpflichtige haften
gesamtschuldnerisch.
(4) Ist streitig, ob ein Schaden ursächliche Folge einer
unzulässigen oder unrichtigen Verarbeitung der Daten in einem
automatisierten Verfahren ist, so trifft die Beweislast die
datenverarbeitende Stelle.
(5) Auf das Mitverschulden der oder des Betroffenen und die
Verjährung des Entschädigungsanspruchs sind die §§ 254, 839 Abs.
3 und § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Abschnitt VII. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Die Vorschriften dieses Abschnitts sollen die Modalitäten bei der Bestellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, ihre oder seine Rechtsstellung und die von ihr oder ihm wahrzunehmenden Aufgaben regeln. Im Hinblick auf den im Innenministerium geplanten Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation des Datenschutzes in Schleswig-Holstein sind die folgenden Vorschriften als vorläufig zu betrachten; der Text muß noch mit dem Vorschlag des Innenministeriums abgestimmt werden. Daher greift dieser Entwurf zunächst auf die bisher geltenden Vorschriften zur Wahl und zur Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zurück. Von materieller Bedeutung sind allerdings die Regelungen in diesem Abschnitt, die der oder dem Landesbeauftragten bestimmte, z.T. neue Aufgaben zuweisen. Diese Normen sind aus der Sicht des Landesbeauftragten unbedingt in ein geändertes LDSG aufzunehmen.
§ 31 Berufung und Rechtsstellung
(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die
Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Vorschlagsberechtigt sind
die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor
Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder
der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Amt bis zur
Neuwahl weiter.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des
Schleswig-Holsteinischen Landtages ernennt die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Beamtin oder
zum Beamten auf Zeit.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestellt
eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter
zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Landesbeauftragte
für den Datenschutz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der
Landesbeauftragte für den Datenschutz kann jederzeit die
Entlassung verlangen.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in
der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der
Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen
Landtages. Für die Erfüllung der Aufgabe ist die notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die
Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten
Kapitel auszuweisen.
(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag
der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernannt. Sie
können nur im Einvernehmen mit ihr oder ihm versetzt oder
abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr
Dienstvorgesetzter ist die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich
gebunden sind.
(8) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 Strafprozeßordnung. Sie oder er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung.
§ 32 Kontrollaufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen
Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Die Gerichte
und der Landesrechnungshof unterliegen der Kontrolle, soweit sie
nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden.
(2) Auf Anforderung des Landtages, des Eingabenausschusses des
Landtages oder einer obersten Landesbehörde soll die oder der
Landesbeauftragte für den Datenschutz ferner Hinweisen auf
Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen
Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen. Sie oder er
legt dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
(3) Jede oder jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den
Datenschutz zu wenden, wenn sie oder er annimmt, daß bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden. Dies gilt
auch für Beschäftigte der öffentlichen Stellen, ohne daß der
Dienstweg einzuhalten ist.
(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den
Datenschutz und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft auf ihre Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle
Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme;
besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen,
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf im
Rahmen von Kontrollen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis
der Betroffenen erheben. Die Benachrichtigung der Betroffenen
richtet sich nach § 33 Absatz 4.
(5) Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, daß durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe personenbezogener Daten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.
§ 33 Beanstandungen
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen
andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen
fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf.
(2) Bei erheblichen Verstößen oder sonstigen erheblichen
Mängeln spricht die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz gegenüber der öffentlichen Stelle eine förmliche
Beanstandung aus. Sie oder er kann die öffentliche Stelle zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden
Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die
Beanstandung unterrichten.
(3) Mit der Feststellung von Mängeln und der Beanstandung
sollen Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen
Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.
(4) Die Betroffenen können mit Kenntnis der datenverarbeitenden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen von Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Datenschutzvorschriften unterrichtet werden.
§ 34 Serviceaufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät
die öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes, der
Informationssicherheit und der damit zusammenhängenden
Datenverarbeitungstechniken sowie deren Sozialverträglichkeit.
Zu diesem Zweck können Empfehlungen zur Verbesserung des
Datenschutzes gegeben werden. Auf Anforderung des Landtages,
einzelner Fraktionen des Landtages oder der Landesregierung hat
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Gutachten zu
erstellen und Berichte zu erstatten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät
und informiert die Bürgerinnen und Bürger über alle Fragen des
Datenschutzes und der Informationssicherheit, insbesondere über
die ihnen bei der Verarbeitung ihrer Daten zustehenden Rechte
sowie über geeignete technische Maßnahmen zum Selbstdatenschutz.
(3) Datenverarbeitende Stellen können ihr Datenschutzkonzept
durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den
Datenschutz prüfen und beurteilen lassen. Das Nähere regelt die
Verordnung nach § 5 Absatz 4.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt
Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Datenschutz und
Datensicherheit durch. Sie oder er berät nichtöffentliche
Stellen auf Anfrage in Fragen von Datenschutz und
Datensicherheit.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 Entgelte erheben. Das Nähere darüber regelt die Verordnung nach § 5 Absatz 4.
Abschnitt VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften
dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig
sind,
1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert,
weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung
falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere
veranlaßt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer anonymisierte oder
pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt
und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder
bestimmbar macht oder wer sich bei pseudonymisierten Daten
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Zugriff auf die
Zuordnungsfunktion verschafft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 36 Übergangsvorschriften
Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff
verwenden, ist Datei
1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren
ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach
bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann
(nichtautomatisierte Datei).
§ 37 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291), außer Kraft.