Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Januar 2003
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht
durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nichtöffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung
anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zwecke des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als
öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange
ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes
unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen
des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes,
wenn
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die
absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist
jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist,
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer
weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen
Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten
einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener
Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit
es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die
Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu
erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder
nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben,
verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über
die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus
durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert
verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den
Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt
oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder
der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder
Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so
ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis
erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach
den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an
diese rechnen muss,
zu unterrichten.
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder
ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung
von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf
die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den
Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist
er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der
Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach
den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen,
auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein
besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor,
wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis
nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die
erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks
ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie
an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe
der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen,
soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die
ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die
ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige
ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt
Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten
Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet
ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung
eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus
zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über-
oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter
Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen
von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die
Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden
Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die
übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner
Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon
auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere
als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen
ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist,
zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen
dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur
Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf
Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich
ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines
Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von
der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde
oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen
des Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur
Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der
gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im
Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer
Inbetriebnahme von nichtöffentlichen verantwortlichen Stellen
der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle
einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche
Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt,
verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen
vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen
dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um
automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig
personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für
die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen
sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist,
die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich
seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine
Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für
den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang
der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor.
Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei
den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig
sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche
oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und
die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder
-nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der
diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten
mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu
beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der
Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1
mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und
der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich
zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf
andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit
in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für nichtöffentliche Stellen, die höchstens
vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit auf Grund der
Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere
Bereiche. Soweit nichtöffentliche Stellen automatisierte
Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen
oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der
Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt
werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann
auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut
werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer
Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen
öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der
öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu
unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet
des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum
Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender
Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei
nichtöffentlichen Stellen auch auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über
Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
befreit wird
.
(5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen haben den
Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten
für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die
Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für
den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die
Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige
Behörde wenden. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden
sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig
zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit
den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der
verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1
genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur
Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der
Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr.
1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im
Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die
verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise
gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind,
und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche
Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser
Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des
Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat,
weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und
jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten
Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei
sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie
personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und
Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem
Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche
Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen,
dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung
einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung
eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen
Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen
stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch
geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der
verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als
geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des
Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die
verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung
erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur
zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret
festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle
sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen
Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen
anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer
bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung
oder Nutzung entsprechend §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz
oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium
aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des
Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35
ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu
treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis
erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu
tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts
erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang
zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung
durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem
Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem
Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist
dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist,
angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf
einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben
Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so
verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der
Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede
dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlabute Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder
Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die
Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben
unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die
Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische
Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen
auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in
denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der
Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von
Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3
genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für
die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige
Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass
besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder
übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die
Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere
Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber
für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§
6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu
machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der
Eignung der von ihm getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag
ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung,
-verarbeitung oder -nutzung, die technischen und
organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt
werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim
Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der
Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.
Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen
dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz
verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf
hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1
Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur
die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die
Aufsicht, und zwar für
1.a) öffentliche Stellen,
b) nichtöffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die
Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen
zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§
18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nichtöffentlichen Stellen, soweit sie
personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen
geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4 f , 4
g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt. Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche
Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt
ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die
öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4
entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten an Stelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre
Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei
einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf
die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines
wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus
physischen oder rechtlichen Gründen außer Stande ist, seine
Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig
öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend
erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für
die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die
Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch
sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der
Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer
öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt
werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist
nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen
liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis
des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil
tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte,
es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich
ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt
nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung
von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle
dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu
Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
(4) personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Ntuzen von besonderen Arten
personeenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur
zulässig wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder dies
zur Durchführugn wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) Die Speicherung, Verändnerung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt
dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die
übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese
für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für
andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass
bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1
übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des
Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist
die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an
deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung
dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen
würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und
6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes
weggefallen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des
Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten
Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben
für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie
anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
Das Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
Zweiter Unterabschnitt. Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die
Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die
personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur
erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden
der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft
erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die
Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur
deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden
des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird,
der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet
würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf
sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu
erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist
er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen
Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist
auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten
zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese
rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die
Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu
erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung
oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3
abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;
Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten,
die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist
dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder
in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu
löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder
in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner
zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten
wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine
Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind
zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne
die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung
der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten
liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt. Bundesbeauftragter für den
Datenschutz
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der
Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des
Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes
zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist
in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des
Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die
für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan
des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel
auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls
sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind,
nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt
werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser
es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe
vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung
aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des
Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers
weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche
Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern
Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein
Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über
die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die
ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung
dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf
die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen
Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er
nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne
Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den
Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97,
105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §
116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist
er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu
informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt
werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines
deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats
an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz
sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20
des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der
Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des
Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des
Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.(1)
(1) Gemäß Artikel 3 Nr. 2 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist am 1. Januar 2003 §
23 Abs. 7 wie folgt geändert worden:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesminstergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "§§ 15 bis 17" durch die Anabe
"§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5" ersetzt.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei
den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch
auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene
Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post-
und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des
Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission
nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen,
unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es
sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten
Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und
ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten
in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene
der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall
gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterleigen der Kotnrolle des
Budnesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen,
insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang
mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren
die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von
ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese
Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle
der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur
Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von
festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere
Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch
Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein
ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber
deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen
solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem
Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen
oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten,
insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen
beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem
Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er
unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über
wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen
und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen
Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder
der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen
auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den
öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann
sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in §
12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur
Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des
Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn
die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt. Datenverarbeitung nichtöffentlicher
Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung,
soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür
erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nichtöffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a
gelten an Stelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene
Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln
personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen
dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem
berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle
offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für
die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret
festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt
oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist
auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten
oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist,
oder
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,
wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder
Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses
Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden
sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle
der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der
Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung
oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene
ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das
Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der
Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die
bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er
auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die
Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffenen
bei dem Drittten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt
werden, der Verarbeitung oder Nutzung zum Zwecke der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für
diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf
diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder
Nutzung für andere Zwecke ist nichtöffentlichen Stellen nur
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen
Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt.
Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke
ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a
Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus
physischen oder rechtlichen Gründen außer Stande ist, seine
Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig
öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§
3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung
dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in
Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1
genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu
einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von
Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und
3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die
Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt,
erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu
befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7
Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder
Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich
ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zwecke der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern
personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung,
insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von
Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und
Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung,
Speicherung oder Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder
Veränderung offensichtlich überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist
zulässig, wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein
berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach
Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das Vorliegen eines
berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften
Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der
Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die
Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt
werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder
gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare
Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende
Wille des Betroffenen aus dem zu Grunde liegenden elektronischen
oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der
Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen
aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern
bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen
werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten
gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum
Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und
gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind
die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat,
oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 32 Meldepflichten
weggefallen
Zweiter Unterabschnitt. Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke
ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene
von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der
verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden
personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der
Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der
übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in
den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von
Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung
oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine
Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der
verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden
der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen
Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das
Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie
sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten
veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten
handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen
Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen
Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis
7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten
weitergegeben werden und
3. den Zweck der Speicherung.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und
Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an
der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Falle
ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen,
wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung
speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten
Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Daei
gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der
Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen
der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung
angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der
Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu
benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die
durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht
verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert
werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu
berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über
Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder
Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der
verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre
Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht
mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet
werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten
Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung
ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich
ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte
Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene
dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine
Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren
Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen
Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht
werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des
Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine
Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen,
denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten
liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt. Beauftragter für den Datenschutz,
Aufsichtsbehörde
§ 36 Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
weggefallen
§ 37 Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
weggefallen
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit
diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des
Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die
Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für
Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1
bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die
Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere
Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen
Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden
Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung
gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht
regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht.
§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d
meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben
nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden.
Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach §
4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten
Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit
deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde
auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten
Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der
Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während
der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere
die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten
personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige
hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und
anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen
zur Beseitigung festgestellter technischer oder
organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden
Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer
Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie
den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel
entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung
eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.
Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz
verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten
Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des
Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte
Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe
für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von
datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen
Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt. Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht
zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder
genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die
Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle muss die zur
Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als
öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die
übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder
zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes 3 einzuhalten.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§ 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
die Medien
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§ 41a Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch die Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende
Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen
Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die
Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des
Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen
Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er
Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann
nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig
journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen
werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für
den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten
Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten
verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. An Stelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den
Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des
Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier
Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen
untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den
Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen
der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994
einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere
Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die
Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die § 4f und 4g bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt. Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den
Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig bestellt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht
sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten
übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten
Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht
aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in
elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen-
oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen
nicht sicherstellt,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig benachrichtigt,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung
übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus
automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten
Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1,
die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an
Dritte weitergibt, oder
6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in §
40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung
gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt. Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der
Begriff Datei verwendet, ist Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch
automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet
werden kann (automatisierte Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die
gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht
automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,
dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und
ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der
Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amtlichen oder
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem
Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild-
und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen,
die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder
genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche
Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen
Anforderungen des DAtenschutzes gerecht wird. Dabei sind
insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu
schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien
geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu
verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten
genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung,
Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der
elektronischenÜbertragung oder während ihres Transports oder
ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dasss
überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine
Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogenen Daten
in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag
verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige
Zerstörung oder Verlust geschützt sind
(Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene
Daten getrennt verarbeitet werden können.